Deutsche Wanderjugend Landesverband NRW e.V.
Briller Str. 181-183
42105 Wuppertal

Telefon +(49) (0) 202 762853
Fax + (49) (0) 2020 762907

Mail info(at)wanderjugend-nrw.de

Veranstalter

Die Deutsche Wanderjugend Landesverband NRW e.V. ist der Zusammenschluss der Jugenden der Mitgliedsvereine des Verbandes deutscher Gebirgs- und Wandervereine in Nordrhein-Westfalen. Die DWJ LV NRW e.V. ist nach § 75 SGB VIII gemeinnütziger öffentlich anerkannter freier Träger der Jugendarbeit. Die Angebote der DWJ werden aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert. Die DWJ LV NRW ist kein kommerzieller Reiseveranstalter, sie erzielt keinen Gewinn mit den Veranstaltungen und Freizeiten
Alle Angebote werden von geschulten ehren- oder hauptamtlichen Betreuer_innen begleitet. Sie unterstützen die Teilnehmenden bei der Gestaltung ihrer Freizeit und sind angehalten, die pädagogischen Grundlagen und Ziele der DWJ LV NRW umzusetzen.

Bei Ferienfreizeiten (Kinder- oder Jugendfreizeiten) können sich die Teilnehmenden hin und wieder entsprechend ihrem Alter während der Freizeitstunden innerhalb eines festgelegten räumlichen und zeitlichen Bereichs ohne unmittelbare Aufsicht bewegen.

Es können grundsätzlich alle Kinder und Jugendlichen an den Aktivitäten der DWJ LV NRW teilnehmen, sofern sie in Nordrhein-Westfalen wohnen und für das jeweilige Angebot keine Teilnahmebeschränkung (Alter etc.) angegeben ist.

Für die in unserem Jahresprogramm gekennzeichneten Fremdveranstalter (Kooperationspartner) gelten deren Reisebedingungen, die auf Wunsch in unserer Geschäftsstelle erhältlich sind.

 

  1. Anmeldung und Abschluss des Vertrages
    1.1 Die Anmeldung kann schriftlich per Mail oder über das Online-Anmeldeformular erfolgen. Die Anmeldebedingungen und die Bezahlung fallen bei den verschiedenen Veranstaltungen unterschiedlich aus. Diese Informationen sind den entsprechenden Ausschreibungen und Anmeldeformularen zu entnehmen.

    1.2 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen offiziellen Anmeldebestätigung (auf elektronischem Weg) durch die DWJ LV NRW zu Stande.

    1.3 Bei unter 18-jährigen gilt die Anmeldung nur dann als verbindlich, wenn ein unterschriebenes Anmeldeformular der Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten vorliegt. Die Plätze werden nach der Reihenfolge der Anmeldungseingangs reserviert.

     
  2. Zahlung Teilnahmebeitrag
    2.1 Nach zu Stande kommen des Vertrags versendet die DWJ LV NRW eine Rechnung über den Teilnahmebeitrag. Die Bankverbindung und der Verwendungszweck sind der Rechnung zu entnehmen. Befindet sich ein Zahlungstermin auf der Rechnung dann gilt dieser.

    2.2 Für Ferienfreizeiten gilt folgende Regelung:
    a) Bei Eingang unserer schriftlichen Bestätigung, die eine Rechnung enthält, wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

    b) Die Restzahlung ist 3 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig. Dann wird dem Anmeldenden/Teilnehmenden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB übergeben.

     
  3. Rücktritt durch den Teilnehmenden, Ersatzperson oder Krankheit

    3.1 Der_die Teilnehmende kann jederzeit vor Beginn von der Veranstaltung zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der DWJ LV NRW zu erklären und wird mit dem Tag der Erklärung beim Veranstalter wirksam. Dem Teilnehmenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Nichtzahlung von fälligen Beträgen des Teilnahmebeitrags ersetzt keine Rücktrittserklärung.

    3.2 Im Falle des Rücktritts des Teilnehmenden kann die DWJ LV NRW Aufwendungsersatz nach Maßgabe folgender pauschalierter Stornokosten pro angemeldetem Teilnehmenden verlangen:

    Rücktritt vom 21. – 15. Tag vor Reisebeginn 10% des Reisepreises
    Rücktritt vom 14. – 7. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
    Rücktritt bis 6 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises

    Der_Die Teilnehmende ist berechtigt einen Ersatzreisenden zu benennen, der_die dann in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Es entfallen dann die Stornogebühren.

    Gibt es Wartelistenplätze, werden diese vorrangig behandelt. Die DWJ LV NRW kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser_diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder der Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Wenn der Teilnahme des Dritten widersprochen wird, so gilt das Verlangen des_der Teilnehmenden als Rücktritt im Sinne des Absatzes 3.1.

    Umbuchungen, insbesondere auf ein anderes Angebot, gelten als Rücktritt mit einer Neuanmeldung. Bis zum 21. Tag vor Beginn kann der_die Teilnehmende kostenlos eine Umbuchung vornehmen. Die DWJ LV NRW ist danach nicht mehr verpflichtet, Umbuchungswünsche des Teilnehmenden entgegenzunehmen. In diesen Fällen steht dem Teilnehmenden frei, den Reiserücktritt nach Maßgabe der vorstehenden Klausel zu erklären.

    Erscheint der_die Teilnehmende nicht bei Veranstaltungsbeginn ohne vorherige Ankündigung oder tritt dieser nach Beginn einer Maßnahme zurück, hat der_die Teilnehmende keinen Anspruch auf Rückzahlung des Teilnahmebeitrages.
    Ausnahmen gelten für Krankheitsfälle.

     
  4. Rücktritt durch den Veranstalter

    Die DWJ LV NRW kann insbesondere dann vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:

    a) Wenn der_die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der DWJ LV NRW nachhaltig stört, sich den Anweisungen der Aufsichtspersonen widersetzt, gegen geltendes Recht verstößt (Drogenkonsum, Diebstahl etc.) oder wenn die Person sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
    Der DWJ LV NRW steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben.
    Die DWJ LV NRW wird für die Rückbeförderung des Teilnehmenden sorgen, etwaige Mehrkosten fallen dem_der Teilnehmenden zur Last.
    Bei Minderjährigen sind in diesem Fall die Erziehungsberechtigten verpflichtet, den_die Teilnehmende auf eigene Kosten abzuholen. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt

    b) Wenn eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnahmezahl nicht erreicht wird und in der Ausschreibung bzw. in der Bestätigung auf die Mindestteilnahmezahl hingewiesen wurde (bis 3 Wochen vor Reiseantritt). Den eingezahlten Reisepreis erhält der_die Teilnehmende in voller Höhe zurück.

     
  5. Kündigung infolge höherer Gewalt

    Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, Unruhen, Epidemien, Pandemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Vertragsteile zur Kündigung. Die DWJ LV NRW ist berechtigt, von Teilnehmenden die Hälfte der Kosten zu verlangen, die sie ihren Vertragspartnern wegen des Nichtantritts oder der vorzeitigen Beendigung der Reise schuldet.

    Die DWJ LV NRW ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit sie im Vertrag mit umfasst sind, tragen die DWJ LV NRW und der_die Teilnehmende je zur Hälfte. Alle übrigen Mehrkosten muss der_die Teilnehmenden tragen.

     
  6. Versicherungen

    Alle Reisenden (Organisatoren, Teilnehmenden und Aufsichtspersonen) sind für die Dauer des Angebots oder Ferienfreizeit im Rahmen einer Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung versichert.
    Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die zwischen der DWJ LV NRW und der Versicherungsgesellschaft Gothaer geschlossenen Versicherungsverträge. Weitere Informationen auf Anfrage.

    Empfohlen wird unbedingt der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer Reisegepäckversicherung. Diese sind nicht im Teilnahmebeitrag des Angebots enthalten.

     
  7. Haftung

    Die DWJ LV NRW haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetrieb), die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.

     
  8. Haftungsbeschränkung

    8.1 Die vertragliche Haftung der DWJ LV NRW für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf maximal den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
    a) wenn die DWJ LV NRW für einen dem Teilnehmenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

    8.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Angebotsleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, kann sich die DWJ LV NRW gegenüber dem Teilnehmenden auf diese Vorschriften berufen.
    Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

    8.3 Die DWJ LV NRW haftet nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die im Vertrag ausdrücklich als Fremdleistungen (Kooperationspartner) gekennzeichnet werden. Weiterhin ist ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die DWJ LV NRW ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

    8.4 Die deliktische Handlung der DWJ LV NRW für Sachschäden, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Höchstsumme gilt jeweils je Teilnehmendem und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

    Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäckversicherung. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Teilnehmenden selbst zu beaufsichtigen. Teilnehmende haften für jeden Schaden, der durch die von ihnen mitgeführten Sachen verursacht wird.

    Da die DWJ LV NRW auf etwaige Flug- und Fahrplangestaltungen keinen Einfluss hat, übernimmt sie auch nicht die Haftung für evtl. Verkehrsbehinderungen, Verspätungen und mit solchen Fällen verbundene Terminverschiebungen.

    Handelt es sich bei dem Angebot um eine Freizeitmaßnahme, die eventuell ein erhöhtes Gefährdungspotential hat (Bergtour, erlebnispädagogische Maßnahmen, Kanufahrt oder Ähnliches), bestätigen die gesetzlichen Vertreter, dass ihnen dieser Charakter der Maßnahme (erhöhtes Gefährdungspotential) bekannt ist. Dazu gehört auch das Baden und Schwimmen.

     
  9. Mitwirkungspflicht

    9.1 Unterlässt es der_die Teilnehmende (bzw. gesetzliche Vertreter_in) bei Auftreten eines Mangels schuldhaft, diesen gegenüber der DWJ LV NRW anzuzeigen, so kann er_sie auf diesen Mangel später keine reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche mehr stützen. Die Anzeige darf nur gegenüber den örtlichen Reiseleiter_innen und, sofern diese nicht erreichbar sein sollten, gegenüber der DWJ LV NRW in Wuppertal schriftlich erfolgen. Anzeigen gegenüber einzelnen Leistungsträgern genügt nicht. Die Reiseleiter_innen der DWJ LV NRW sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen die DWJ LV NRW anzuerkennen.

    9.2 Dem Teilnehmenden steht ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651l BGB nur dann zu, wenn der DWJ LV NRW eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt wurde, wenn Abhilfe unmöglich oder von der DWJ LV NRW verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

    9.3 Etwaige Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise schriftlich bei der DWJ LV NRW geltend gemacht werden. Werden Haftungsansprüche verspätet geltend gemacht, sind diese ausgeschossen, es sei denn, der_die Teilnehmende (bzw. gesetzliche Vertreter_in) weist nach, dass die Einhaltung der Frist unverschuldet versäumt wurde oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.

    9.4 Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise laut Vertrag enden sollte.
    Macht der_die Teilnehmende nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis die DWJ LV NRW die Ansprüche geprüft und zurückgewiesen hat.

     
  10. Pass-, Visa-, Devisen und Gesundheitsbestimmungen

    Die DWJ LV NRW weist darauf hin, dass auch in einigen westlichen Ländern für Teilnehmende ohne deutsche Staatsangehörigkeit Visapflicht besteht.
    Die DWJ LV NRW wird Staatsangehörige eines Staates der EU, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Teilnehmenden und eventueller Mitteilnehmenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
    Der_die Teilnehmende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Die DWJ LV NRW übernimmt keine Haftung für Nachteile, die sich aus Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.

     
  11. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

    Die DWJ LV NRW informiert die Teilnehmenden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
    Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist DWJ LV NRW verpflichtet, den Teilnehmenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Steht fest, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird die DWJ LV NRW die Teilnehmenden informieren.
    Des Weiteren wird die DWJ die Teilnehmenden unverzüglich informieren, sobald die als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft wechselt.
    Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte Liste der Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist, ist auf Anfrage einzusehen.

     
  12. Personenbeförderung

    Eventuelle Personenbeförderungen werden eigenverantwortlich und auf Rechnung eines lizenzierten Busunternehmens selbstständig durchgeführt. Detailliertere Informationen über das Busunternehmen (Name und die Adresse des jeweiligen Busunternehmens ) ist den entsprechenden Ausschreibungen zu entnehmen.
    In Einzelfällen kann die Personenbeförderung mittels Kleinbussen durch die DWJ LV NRW durchgeführt werden.

     
  13. Allgemeines

    a) Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen den Teilnehmenden und der DWJ LV NRW findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das gilt auch für das gesamte Rechtverhältnis.

    b) Soweit bei Klagen des Vertragspartners gegen die DWJ LV NRW im Ausland für die Haftung der DWJ LV NRW dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Vertragspartners ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

    c) Gerichtsstand für alle Rechtsansprüche ist Wuppertal.

    d) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus internationalen Abkommen oder Bestimmungen der EU etwas anderes zu Gunsten des Teilnehmenden zwingend ergibt.

    e) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.