PRÄAMBEL
Die Deutsche Wanderjugend, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. ist der Zusammenschluss der Jugenden der Mitgliedsvereine des Verbandes deutscher Gebirgs- und Wandervereine im Land Nordrhein-Westfalen. Als anerkannte Jugendorganisation vertritt sie die Belange der Kinder und Jugendlichen in den ihr angeschlossenen Verbandsvereinen auf Landesebene. Die hier in der Satzung genannten männlichen Formen sollen alle Personen einschließen, ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihrer Rasse, ihrer Abstammung oder ihrer sexuellen Orientierung.
 

§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Wanderjugend, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.“, im Weiteren auch als „DWJ LV NRW“ bezeichnet.

(2) Die DWJ LV NRW ist der Jugendverband der Deutschen Wanderjugend im Bundesland Nordrhein-Westfalen.

(3) Sie ist ein eingetragener Verein und hat ihren Sitz in Wuppertal.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister (VR 2086) bei dem Amtsgericht Wuppertal eingetragen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Vereinszwecke und Grundsätze

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, der Jugendhilfe, sowie der Völkerverständigung und der Kultur, sowie des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes.

(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Pflege des Wanderns, des Natur- u. Landschaftsschutzes und Folklore aller Art im Sinne des Verbandes Deutscher Gebirgs- u. Wandervereine e.V.,
b) Aus-, Fort- und Weiterbildung der heranwachsenden Jugend im außerschulischen Bereich durch Förderung von sozialem und demokratischem Denken und Handeln, sowie Einsatz von qualifizierten Mitarbeitern,
c) Bestrebungen zu einem guten Verhältnis zu den Angehörigen anderer Völker und zur Toleranz gegen jedermann und andere Organisationen, soweit sie die demokratische Grundordnung nicht gefährden,
d) Erreichung dieser Ziele durch Gruppenveranstaltungen zur musischen und politischen Bildung, Jugenderholungsmaßnahmen und Jugendfreizeiten, Wanderungen, Zeltlager, internationale Begegnungen,
e) Beteiligung an Kooperationen und Gemeinschaften mit ähnlich gelagerten Interessen.

(3) Der Verein ist wie die Deutsche Wanderjugend politisch und konfessionell neutral.

(4) Die DWJ LV NRW verwaltet sich und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel selbständig.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittel werden grundsätzlich für Zwecke der Jugendhilfe verwendet.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder und Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können Aufwendungsersatz erhalten. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden gemäß der jeweils gültigen Geschäfts- und Finanzordnung ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist grundsätzlich sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(5) Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz grundsätzlich nur in dieser Höhe.

(6) Lehrkräfte und sonstige Dritte können für ihre Tätigkeit ein Honorar erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z. B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Entsprechendes gilt für die Zahlung von Honoraren. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen, sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
 

§ 4 Erwerb, Beendigung und Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins sind die Verbandsvereine des Verbandes deutscher Gebirgs- und Wandervereine im Land Nordrhein-Westfalen beschränkt auf deren Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie sämtliche Jugendgruppen der DWJ LV NRW, und die Mitglieder, die im DWJ LV NRW eine Funktion ausüben. Über die unmittelbare Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet im Übrigen der erweiterte Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt des Mitglieds (Kündigung),
b) Ausschluss des Mitglieds,
c) Tod, Liquidation des Mitglieds oder
d) Auflösung des Vereins.

(3) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Bei Nicht-Volljährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese muss dem Vorstand spätestens bis zum 30. November desselben Jahres zugegangen sein. Der Austritt wird vom Verein schriftlich bestätigt. Der geschäftsführende Vorstand kann im Verfahren der Aufnahme in den Verein auch die Möglichkeit zur Kündigung in Textform gesondert zulassen.

(4) Erklärt ein Mitglied im Laufe des Eintrittsjahres seinen Austritt aus dem Verein, wird die Zahlung der Verwaltungskostenbeitrag sofort fällig.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) grober Verstöße gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen die Interessen des Vereins,
b) auf Grund eines Zahlungsrückstandes, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des säumigen Betrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
c) Beschädigung oder Diebstahl von Vereinseigentum sowie
d) unehrenhaften Verhaltens.

(6) Bei Ausschluss eines Mitgliedes fällt der gesamte Betrag des Verwaltungskostenbeitrags sofort an. Das Mitglied kann sich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides beschwerdeführend an den erweiterten Vorstand wenden, der in mündlicher Verhandlung endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes in seiner nächsten ordentlichen Sitzung entscheidet. Zu dieser Verhandlung ist das Mitglied spätestens drei Tage vorher einzuladen.

(7) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des ehemaligen Mitgliedes aus der Mitgliedschaft gegen den Verein, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
 

§ 5 Beiträge, Umlagen und sonstige Kosten

(1) Anstelle von Beiträgen wird von den Verbandsvereinen (Gliedergruppen) der DWJ LV NRW für jedes Rechnungsjahr eine Umlage erhoben. Die Umlage wird durch Beschluss der Verbandsvereine festgelegt. Das Rechnungsjahr entspricht dem Geschäftsjahr.

(2) Die Umlage wird von den Verbandsvereinen (Gliedergruppen) in Form von Geldzahlungen erhoben. Diese werden vom Verein entweder nach Bekanntgabe der Bankdaten durch Lastschriftverfahren eingezogen oder durch Rechnungslegung eingefordert.

(3) Soweit Verbandsvereine sowie Orts- oder Gliedergruppen für ihre Jugendarbeit durch Vermittlung der DWJ LV NRW einen Zuschuss aus Mitteln des Landesjugendplanes erhalten, haben diese auf Beschluss der Delegiertenversammlung einen Verwaltungskostenbeitrag an die DWJ LV NRW zu entrichten.

(4) Regelungen zur Umlage oder des Verwaltungskostenbeitrags in der Geschäfts- und Finanzordnung gehen diesen Regelungen vor.
 

§ 6 Mitglieder-/Delegiertenversammlung

(1) Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte über Delegierte aus, soweit in dieser Satzung nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitglieder haben das Recht, auf der Grundlage der von ihnen an die DWJ LV NRW jährlich gemeldeten Vereinsmitglieder, entsprechend der Staffelung gemäß § 7 Absatz 4, Delegierte zu entsenden.

(3) Die Delegierten werden für die Dauer von 4 Jahren berufen. Die Mitglieder sind verpflichtet, Veränderungen bei den von ihnen entsandten Delegierten, insbesondere deren Berufung, Abberufung oder deren Ausscheiden unverzüglich der DWJ LV NRW anzuzeigen.

(4) Scheidet während der Amtszeit ein Delegierter vorzeitig aus, so kann das Mitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen. Seine Amtszeit endet mit der regulären Amtszeit des Ausgeschiedenen.

(5) Die Delegierten bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl der Delegierten im Amt. Die Wiederwahl ist stets möglich.

(6) Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(7) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.
Eingeladen werden grundsätzlich ausschließlich die Mitglieder der DWJ LV NRW. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von Ihnen entsandten Delegierten über die Einladung zu unterrichten. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung kommt es nur auf die Übersendung an die Mitglieder an.

(8) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitglieder- /Delegiertenversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 40 vom Hundert aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitglieder-/Delegiertenversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.

(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-/Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, solange die Versammlung ihre Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich feststellt.

(10) Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Dieser bestimmt den Protokollführer. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

(11) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitglieder-/Delegiertenversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

(12) Die Beschlüsse der Mitglieder-/Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(13) Über die Beschlüsse der Mitglieder-/Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das grundsätzlich vom geschäftsführenden Vorstand, und in seiner Abwesenheit, vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(14) Jede/r Delegierte/r hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitglieder- /Delegiertenversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jede/r Delegierte mit Vollendung des 18. Lebensjahres in ein Amt des geschäftsführenden Vorstands. In ein Amt des erweiterten Vorstands sind auch Delegierte bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar. Jede/r stimmberechtigte Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt werden und ist übertragbar.

(15) Alle Delegierten können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitglieder- /Delegiertenversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge, sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung werden auf der Webseite des DJW LV NRW oder wahlweise an die von den Mitgliedern hinterlegte Email bis eine Woche vor dem Termin der Mitglieder-/Delegiertenversammlung veröffentlicht.
 

§ 7 Berufung der Delegierten

(1) Die Delegiertenversammlung der DWJ LV NRW besteht aus
a) den von den jugendlichen Mitgliedern der Verbandsvereine gewählten Vertretern/innen
b) den Mitgliedern des erweiterten Vorstands;
c) dem Vorstandssprecher und seinen Vorsitzenden,
d) den Vorsitzenden jedes Mitgliedsverbandes.

(2) Die Delegiertenversammlung der DWJ LV NRW findet mindestens einmal im Jahr statt.
Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen und geleitet. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Auf schriftlich begründeten Antrag von zwei Vereinsvorsitzenden der Verbandsvereine ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Hier genügt eine Ladungsfrist von zwei Wochen.

(3) Die Delegiertenversammlung der DWJ LV NRW ist immer beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Delegiertenversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Zahl der Jugendvertreter/innen der Verbandsvereine:
Verbandsvereine
von 10 bis 100 Jugendmitgliedern haben 2 Delegierte,
von 101 bis 250 Jugendmitgliedern haben 3 Delegierte,
von 251 bis 500 Jugendmitgliedern haben 5 Delegierte,
von 501 bis 1000 Jugendmitgliedern haben 7 Delegierte,
von 1001 bis 2000 Jugendmitgliedern haben 9 Delegierte,
von 2001 bis 10000 Jugendmitgliedern haben 11 Delegierte,
über 10001 Jugendmitgliedern haben 12 Delegierte.

(5) Ein/e Delegierte kann höchstens drei Stimmen auf sich vereinigen.

(6) Jugendmitglieder sind solche, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(7) Die Delegiertenversammlung der DWJ LV NRW hat folgende Aufgaben:
a) die Bestimmung der Richtlinien für die Arbeit der DWJ LV NRW;
b) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung und die Genehmigung des Protokolls;
c) Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den erweiterten Vorstand;
d) Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand;
e) Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
f) Entlastung des erweiterten und geschäftsführenden Vorstandes;
g) Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten und geschäftsführenden Vorstandes;
h) Wahl der Kassenprüfer;
i) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
j) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
k) die Wahl der Delegierten für die Vollversammlung und den Hauptausschuss des Landesjugendrings;
l) die Beschlussfassung über den Mittelverteilerschlüssel des Landesjugendplans.
 

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) der geschäftsführende Vorstand;
b) der erweiterte Vorstand;
c) die Mitglieder-/Delegiertenversammlung.

(2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes sind in einer Geschäfts- und Finanzordnung sowie gegebenenfalls weiteren Ordnungen geregelt.

(3) Die Delegiertenversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.


§ 9 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus bis zu drei gleichberechtigten Mitgliedern.
Der geschäftsführende Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung einen Vorstandssprecher. Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Finanzordnung geben.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind diese Mitglieder. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch diese Mitglieder vertreten. Jedes Mitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Delegiertenversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

(3) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, namentlich ein Vorsitzender aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen. Die nächste Delegiertenversammlung muss die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes bestätigen.

(4) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch Satzung nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder-/Delegiertenversammlung
b) Beschlussfassung über die Annahme von Spenden
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
e) Abschluss von Anstellungsverhältnissen (Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende von Dienst- und Werkverträgen)

(5) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB, kann für die Geschäftsführung einen haupt- oder nebenberuflichen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist nicht Mitglied des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstands.

(6) Zudem ist der geschäftsführende Vorstand zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, sonstige hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(7) Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis gegenüber dem Geschäftsführer und allen sonstigen hauptamtlich Beschäftigten übt der Vorstandssprecher, in seiner Verhinderung ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands, aus.

(8) Im Übrigen erlässt der geschäftsführende Vorstand Arbeitsanordnungen und versichert die bei ihm angestellten Personen gegen Vermögens- und Personenschäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen.

(9) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und anwesend sind. Sind nur zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend, ist zur Wirksamkeit der Beschlussfassung die Abstimmung des dritten Vorstandsmitglieds in Textform oder mittels multimedialer Konferenz einzuholen.

(10) Tritt der Vorstandsprecher von seinem Amt zurück, bestimmt der erweiterte Vorstand einen neuen Vorstandsprecher aus den verbleibenden Vorstandsmitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit.

(11) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren in Textform oder durch multimediale Konferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung in Textform oder mittels multimedialer Konferenz mitwirken. In Konferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. In Textform gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

(12) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
 

§ 10 Dienst- und Werkverträge, Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers

(1) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB, kann durch Beschluss für die Geschäftsführung einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt.

(2) Der Geschäftsführer ist kein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
 

§ 11 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den 3 Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertreter/innen.

(2) Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind insbesondere:
a) Die Genehmigung des Haushaltsplans
b) Beschlussfassung über die Geschäfts- und Finanzordnung
c) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte über den in der Finanzordnung festgelegten Geschäftswert (Beschränkung des geschäftsführenden Vorstandes im Innenverhältnis; keine Vertretungsbefugnis des erweiterten Vorstandes zum Abschluss von Rechtsgeschäften), soweit diese nicht bereits im Rahmen des Haushaltsplanes genehmigt wurden
d) Die Vorlage von Jahresberichten für die Delegiertenversammlung
e) Endgültiger Ausschluss von Mitgliedern
f) Beratung in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes.

(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben in der Sitzung des erweiterten Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Sitzungen werden durch den Vorstandssprecher oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einberufen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind.

(4) Der erweiterte Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäfts- und Finanzordnung geben.
 

§ 12 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Lehrkräfte und Dritte vergeben.

(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter und/oder sonstige Beschäftigte einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Honorarkräften abzuschließen.
Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorstandssprecher; in seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands.

(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und ihre Delegierten, sowie die Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und ihre Delegierten, sowie die Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(6) Einzelheiten kann die Geschäfts- und Finanzordnung regeln.
 

§ 13 Kassenprüfer

(1) Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem erweiterten Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des gesamten Vorstandes.


§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder-/Delegiertenversammlung unter Teilnahme von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von Zwei-Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Ist die erforderliche Zahl der Mitglieder in der beschließenden Mitglieder- /Delegiertenversammlung nicht anwesend, kann frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine außerordentliche Mitglieder-/Delegiertenversammlung einberufen werden, die mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.

(3) Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitglieder-/Delegiertenversammlung nicht ein anderes beschließt.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesjugendring NRW e. V. und den Bundesverband der Deutschen Wanderjugend e.V. zu jeweils gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung ihrer Arbeit zu verwenden haben.
 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Neufassung der Satzung ist durch die Mitglieder-/Delegiertenversammlung am 18.11.2017 beschlossen worden.

(2) Sie ist mit der Eintragung in das Vereinsregister am 18.04.2018 in Kraft getreten.
Sie löst die bis dahin geltende Satzung ab.